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10 News gefunden


»Der Einsatz von KI-Systemen in der EU soll reguliert und damit sicher gestaltet werden. Was beinhaltet der Gesetzestext und wie wirkt sich das auf den Bildungsbereich aus? [...]«

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: erwachsenenbildung.at | Newsletter 03/2024 newsletter@erwachsenenbildung.at am 24.01.2024

"Gemäß 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung von 14. April 2022 gibt es für die Erwachsenenbildung keine coronabedingten Einschränkungen mehr, wenn nicht mehr als 500 Personen teilnehmen. In § 3 (5) empfiehlt das Gesundheitsministerium dennoch weiterhin in geschlossenen Räumen FFP2-Maske zu tragen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: erwachsenenbildung.at | Newsletter newsletter@erwachsenenbildung.at 25. April 2022

"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018

"Mediengesetz-Novelle tritt am 1. 7. 2012 in Kraft

Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites.

Schon bisher waren auf Grund des Mediengesetzes (MedienG) folgende Angaben zu machen:

Angaben für kleine Websites/kleiner Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

Name/Firma des Medieninhabers
Unternehmensgegenstand
Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 19.4.2012

"137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“

1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.

b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

2. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.12.2011

"Das Bundeskanzleramt stellt auf HELP.gv.at heuer bereits zum zweiten Mal das Service "Was ist neu im Jahr ...?" zur Verfügung. Dieses Service verschafft einen Überblick über die für das jeweils kommende Jahr bereits beschlossenen zentralen Rechtsänderungen.

In diesem Bereich werden alle gesetzlichen Änderungen aufgenommen, die im Jahr 2012 tatsächlich in Kraft treten. Rückwirkend in Kraft tretende Neuerungen (z.B. der "Papa-Monat" im Landesdienst) werden nicht berücksichtigt. [...]"

Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: HELP.gv.at - Sondernewsletter zum Jahreswechsel 21.12.2011

"309. Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2012 bis 2016

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001, S 21, verordnet:

1. Im Kalenderjahr 2012 beginnt die Sommerzeit am 25. März 2012 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 28. Oktober 2012 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

2. Im Kalenderjahr 2013 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2013 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2013 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

3. Im Kalenderjahr 2014 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2014 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2014 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

4. Im Kalenderjahr 2015 beginnt die Sommerzeit am 29. März 2015 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 25. Oktober 2015 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

5. Im Kalenderjahr 2016 beginnt die Sommerzeit am 27. März 2016 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 30. Oktober 2016 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

Faymann Spindelegger Hundstorfer Fekter Heinisch-Hosek Stöger Mikl-Leitner Karl Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Töchterle"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 13.09.2011

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“
2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Einkommensberichte des Bundes
§ 6a.
(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
zu enthalten.

(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen (BABE-KV) per 1. Oktober 2010 zur Satzung erklärt. Er ist damit für alle privaten Bildungseinrichtungen verpflichtend anzuwenden, wobei einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrags von der Satzung ausgenommen sind.

9.000 Beschäftigte in Bildungseinrichtungen betroffen
Der BABE-Kollektivvertrag ist somit nach Angaben der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) für rund 9.000 ArbeitnehmerInnen in über 500 privaten Bildungseinrichtungen in Österreich anzuwenden. Bislang wurden erst ca. 60% der Beschäftigten nach diesem Kollektivvertrag entlohnt. Durch die Ausweitung sollen faire Bedingungen gesichert werden, so die GPA.

Geltungsbereich der Satzung
Der Kollektivvertrag gilt jetzt für Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.

Der BABE-Kollektivvertrag
Der Kollektivvertrag ist in seiner aktuellen Version seit 1. Mai 2008 in Kraft und galt bisher für Betriebe, Unternehmen und Vereine mit Mitgliedschaft in der Berufsvereinigung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen privater Bildungseinrichtungen (BABE). Mitglieder der BABE sind gemeinnützige Bildungseinrichtungen wie das Berufsförderungsinstitut und die Wiener Volkshochschulen GmbH, wie auch zahlreiche erwerbsorientierte Bildungsanbieter. [...]

25.10.2010, Bianca Friesenbichler u. Wilfried Hackl Online-Redaktion

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Newsletter www.erwachsenenbildung.at 29.10.2010

Im Nationalrat wurde das Abgabenänderungsgesetz 2010 beschlossen, das die umsatzsteuerlichen Meldeverpflichtungen neu regelt und Klein- und Kleinstunternehmen administrative Entlastungen und einen positiven Liquiditätseffekt bringt. Die Änderungen werden mit 01.01.2011 in Kraft treten.

Details erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: portal.wko.at 15.6.2010


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